Zum Gutachterausschuss
Der Tätigkeitsbereich des Gutachterausschuss umfasst das Gebiet des jeweiligen Landkreises und der kreisfreien Städte
 
Text zum Thema Gutachterausschuss
Gutachterausschuss
Autor: Dipl.-Ing. Lutz Ragnar Müller - 23.06.2020 - alle Rechte vorbehalten
Nach § 192 BauGB (Baugesetzbuch) sind unabhängige Gutachterausschüsse zu bilden und bestehen aus einem Vorsitzenden und weiteren ehrenamtlichen Gutachtern. Der Gutachterausschuss hat seine Geschäftsstelle bei einer nach Landesrecht bestimmten Behörde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Gutachterausschussverordnungen der Länder. Meist umfasst seinen Tätigkeitsbereich das Gebiet des jeweiligen Landkreises und der kreisfreien Städte.

Der Gutachterausschuss ist für die Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen zuständig. Die Mitglieder des Ausschusses müssen über ausreichende Sachkunde und Erfahrung verfügen und müssen ihre Unabhängigkeit dadurch belegen, dass sie nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft befasst sind. Soweit es um Bodenrichtwerte geht, ist ein Mitarbeiter der zuständigen Finanzbehörde hinzuzuziehen. Außerdem erstattet der Gutachterausschuss Gutachten über die Verkehrswerte von bebauten unbebauten Grundstücken sowie Rechte an Grundstücken. Hierzu werden sie von den entsprechenden Behörden, Rechteinhabern und/oder Eigentümern beauftragt. Hierbei hat das Gutachten nur dann bindende Wirkung, wenn diese ausdrücklich vereinbart ist.

Zudem ist der Gutachterausschuss verpflichtet, eine Kaufpreissammlung zu führen und daraus Bodenrichtwerte und weitere, für die Wertermittlung erforderlichen Daten zu ermitteln. Hierzu zählen zum Beispiel die Liegenschaftszinssätze und die Marktanpassungsfaktoren (Sachwertfaktoren) sowie Umrechnungskoeffizienten beim Maß der baulichen Nutzung und Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke.

Dazu wird jeder Kaufvertrag an einem Grundstück oder dem Recht an einem Grundstück durch einen Notar beglaubigt. Diese sendet eine Zweitschrift an das zuständige Finanzamt, das Grundbuchamt sowie an den Gutachterausschuss. Aus den vorliegenden Kaufpreisen ermittelte der Gutachterausschuss die für die Wertermittlung erforderlichen Daten durch Bildung von Kaufpreissammlungen. Alleine das Finanzamt hat uneingeschränkten Zugang zur Kaufpreissammlung, wohingegen Auskunftsersuchende ein berechtigtes Interesse für entsprechende Auskünfte nachweisen müssen.

Außerdem werden vom Gutachterausschuss Bodenrichtwerte ermittelt. Diese sind für jedermann frei zugänglich und können meist kostenfrei im Internet abgerufen werden.


Das könnte Sie auch noch interessieren:

Zu Bewertungsverfahren für Verkehrswerte: Sachwertverfahren
Neben dem Ertragswertverfahren gibt es auch noch das Sachwertverfahren. Es wird meist bei Ein- und Zweifamilienhäusern angewandt, da hier der Renditegedanke nicht im Vordergrund steht. Im Gegensatz zum Ertragswertverfahren geht es hierbei nicht um . . . hier zum Sachwertverfahren weiterlesen

Zu Bewertungsverfahren für Verkehrswerte: Ertragswertverfahren
Wenn das Vergleichswertverfahren immer für den Bodenwert herangezogen werden muss, so gibt es unterschiedliche Verfahren für die Bewertung des aufstehenden Gebäudes. Eines der meist verwendeten Verfahren ist das Ertragswertverfahren. . . . hier zum Ertragswertverfahren weiterlesen

Zu Bewertungsverfahren für Immobilien: Vergleichswertverfahren
Bei der Bewertung von Immobilien muss der Bodenwert immer im Vergleichswertverfahren ermittelt werden. Darüber hinaus ist dieses Verfahren auch dann anzuwenden, wenn es sich beispielsweise um Eigentumswohnungen oder Reihenhäuser . . . hier zum Vergleichswertverfahren weiterlesen

Zu Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien für Verkehrswerte
Zur Bestimmung von Verkehrswerten werden verschiedene Gesetze, Verordnungen und Richtlinien angewandt. Hierbei haben die Gesetze und Verordnungen die Aufgabe, Rechtsnormen zu setzen. Das für die Verkehrswertermittlung zuständige Gesetz . . . hier zu Gesetzen weiterlesen

Zur Baulast
Bei der Baulast handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, ohne deren Eintragung Bauvorhaben nicht positiv beschieden werden können. Für die Baulast ist es notwendig, dass eine gesetzliche Regelung eine entsprechende Eintragung erforderlich . . . hier zur Baulast weiterlesen

Zum Verkehrswert
Der Verkehrswert wird in § 194 BauGB (Baugesetzbuch) geregelt. Dazu hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Verkehrswert bestimmte Kriterien erfüllen muss. So hat er bestimmt, dass ein Zeitpunkt für die Ermittlung angegeben werden muss und dass der Preis durch gewöhnlichen Geschäftsverkehr . . . hier zum Verkehrswert weiterlesen

Zum Grundbuch
Das Grundbuch ist ein Register der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden. Es wird im Grundbuchamt als Abteilung des Amtsgerichts eingerichtet und dort geführt. Im Grundbuch werden alle Rechte und Belastungen eingetragen. Es besteht aus der Grundakte, in . . . hier zum Grundbuch weiterlesen

Immobilienbewerter für folgende Städte in Deutschland verfügbar:
 

Der Gutachterausschuss

Links: 17024  MGI  Immo  Bau  Schimmel  Orientteppich  SV Netzer  Schmuck 

Start  Impressum  Datenschutz 

© 2022 Netzer & Netzer UG (hb), Gutachterauskunft Expertensuchdienst - Alle Rechte vorbehalten; das Copyright für veröffentlichte, vom Autor selbst erstellte Objekte bleibt allein beim Autor der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Autors nicht gestattet.